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Willkommen bei der OST

Wir heissen dich herzlich willkommen bei der OST.

Dein Eintritt rückt näher und wir möchten dir bereits erste Informationen zu deinem Eintritt hier zur Verfügung stellen.

Solltest du weitere Fragen zu deinem Eintritt haben, wende dich gerne an deine neue Führungskraft.

Regelmässig organisiert HCM für neue Mitarbeitende einen Welcome Day, an welchem diverse Referenten verschiedene Themen näherbringen. 
Die neuen Mitarbeitenden werden direkt vom HCM eingeladen.

Teilnehmerkreis
Festangestellte Mitarbeitende mit einer Anstellung von mindestens 7 Monaten.
Praktikanten, Lehrbeauftragte sowie Personen im Stundenlohn sind von der Einladung ausgeschlossen. 

Inhalt

Folgende Inhalte werden an diesem Anlass vermittelt:

  • Vorstellung der OST
  • Human Capital Management (HCM)
  • Finanzen & Controlling
  • Alumni OST
  • Bibliothek
  • Diversität & Chancengleichheit (DCG)
  • Interdisziplinäre Querschnittsthemen, IQT
  • Moodle, Digitale Lehre
  • Kommunikation und Marketing
  • Facility Management
  • ICT


An allen Standorten stehen genügend Veloparkplätze zur Verfügung.


Standort St. Gallen

In St. Gallen können Velos in der überwachten Velostation im Untergeschoss der Fachhochschule kostenlos abgestellt werden.
Der Zugang ist mit der Campus Card rund um die Uhr zugänglich.

Weitere Informationen und Dienstleistungen der Velostation findest du hier.

Standort Rapperswil-Jona

Die OST am Standort Rapperswil-Jona bietet in der Tiefgarage Parkplätze zu nachfolgenden Gebühren an:

TagespreisCHF 0.70/h
MonatsaboCHF   80.00
HalbjahresaboCHF 400.00
JahresaboCHF 750.00

Ein entsprechendes Antragsformular kann am Empfang bezogen werden.

Kontakt für eine Parkplatzmiete empfang-rj@ost.ch

Standort St. Gallen

Am Standort St.Gallen stehen in der Tiefgarage des Fachhochschulzentrums eine begrenzte Anzahl Parkplätze zu Spezialkonditionen zur Verfügung. Die Erstvermieterin der Parkplätze ist die CityParking AG in St. Gallen.

Das Monatsabo kostet CHF 189.00.

Die Parkplätze befinden sich im 3./4. Untergeschoss und können von Montag 06:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr gemietet werden. Für die Mieterkarte wird einmalig eine Depotgebühr von CHF 50.00 erhoben.

Die Vertragsdauer beträgt mindestens 1 Monat, ist unbefristet bzw. befristet bis zum Ende des Arbeitsver­trages an der OST, Standort St.Gallen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat und 10 Tage jeweils auf Monatsende. Bei einem Austritt oder Standortwechsel muss der Parkplatzmietvertrag gekündigt werden.

Die Konditionen im Untermietvertrag zwischen der OST und den Mitarbeitenden sind identisch mit jenen der Erstvermieterin CityParking AG und der OST. Die OST und die Mitarbeitenden vereinbaren, Vertrags- und Mietzinsanpassungen der CityParking AG zeitgleich zu übernehmen. Die OST informiert die Mitarbeitenden unverzüglich nach Bekanntgabe einer Mietzinsanpassung durch die CityParking AG.

Kontakt für eine Parkplatzmiete hcm@ost.ch 

Standort Buchs

Am Standort Buchs stehen Parkplätze kostenlos zur Verfügung.


Kurz & Knapp

Nebentätigkeiten sind einerseits wichtig für die Arbeitgeberattraktivität und andererseits für die Aufrechterhaltung einer hohen Praxisorientierung des akademischen Personals. Nebenbeschäftigungen können jedoch Abhängigkeiten und Doppelinteressen schaffen, welche die Erfüllung der Aufgaben oder die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Es gilt deshalb eine Meldepflicht (Art. 64 PersG/ Art. 29 OST Pers. Reglement).

Meldepflicht
Mitarbeitende sind verpflichtet, eine dauernde oder vorübergehende, entgeltliche oder unentgeltliche* Nebenbeschäftigung vor deren Übernahme der Führungskraft zu melden. Setze dich bitte mit deiner Führungskraft in Verbindung, falls du einer Nebenbeschäftigung nachgehst.
* Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung CHF 2400.00 je Jahr übersteigt (Art. 22 PersV)


Keine Deklarationspflicht

Nicht als Nebenbeschäftigung gelten grundsätzlich Einsätze in Vereinen, einzelne Yogastunden, freiwilliger Feuerwehrdienst etc. Diese müssen nicht deklariert werden, sofern dafür Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.

Personalgesetz Art.  64

Art. 64
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
a) Mitteilungspflicht

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit.

OST Personalreglement Art. 22

Art. 22 Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung 2400 Franken je Jahr übersteigt.

OST Personalreglement Art. 29

Art. 29 Zulässigkeit
1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn:
a) die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht gewährleistet ist;
b) sich die Tätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben an der Hochschule auswirkt oder auswirken könnte;
c) sich die Tätigkeit mit den Interessen der Hochschule nicht verträgt;
d) keine klare Trennung von der Hochschule als Institution erfolgt, etwa durch Verwendung von Materialien oder des Logos der Hochschule;
e) die Hochschule konkurrenziert wird;
f) die Nebenbeschäftigung zeitintensiv nach Art. 31 dieses Erlasses ist

OST Personalreglement Art. 31

Art. 31 Zeitintensive Nebenbeschäftigungen

Weisung Homeoffice mit Wohnsitz im Ausland

Kurz & Knapp

Ab dem 1. März 2024 trat die neue Weisung Homeoffice für Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA in Kraft. Diese Weisung wurde basierend auf den aktuellen Sozialversicherungsabkommen mit der EU und EFTA erstellt. Sie stellt sicher, dass die unterstellten Mitarbeitenden korrekt versichert sind. 

Die Hochschulleitung hat die neue Weisung für Homeoffice von Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA verabschiedet, welche per 1. März 2024 in Kraft trat.

Diese Weisung richtet sich an EFTA-, EU- und Schweizer-Bürger, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Land haben und im Homeoffice arbeiten möchten. EU und EFTA sind dabei zwei unabhängige Personengruppen und Wohnsitzgebiete. Sie können bei der Umsetzung nicht durchmischt werden (bspw. EU-Bürger mit Wohnsitz im EFTA-Land ist nicht durch die Weisung abgehandelt).

Homeoffice-Tätigkeiten betreffen die reguläre Arbeitstätigkeit, die jedoch nicht am vertraglichen Arbeitsplatz, sondern regelmässig vom Wohnort erfüllt wird. Somit ist die sogenannte «Workation» - eine Kombination von Arbeit und Urlaub – nicht Bestandteil dieser Weisung und auch nicht gestattet.

Ohne bewilligten Antrag darf kein Homeoffice im Ausland ausgeübt werden.

Sozialversicherungsabkommen
Die Weisung wurde basierend auf den aktuellen Sozialversicherungsabkommen mit der EU und der EFTA erstellt. Sie stellt sicher, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung der Mitarbeitenden rechtlich korrekt ist und diese in einem Versicherungsfall die erwarteten Leistungen erhalten. Die in der Weisung aufgeführten maximalen Homeoffice-Pensen sind auch das Maximum, was die jeweiligen Abkommen zulassen und dürfen deshalb auf keinen Fall überschritten werden.

Quellensteuer
Die Quellensteuer wird ungeachtet des Anteils der Home-Office-Tätigkeit im vollen Umfang vom Lohn abgezogen und kann gegebenenfalls von den Mitarbeitenden beim kantonalen Steueramt St.Gallen unter Vorweisen des Kalendariums bis zum 31. März des Folgejahres zurückgefordert werden.

Kalendarium
Bei einer Homeofficetätigkeit im Ausland ist das Führen eines Kalendariums obligatorisch. Mit diesem können einerseits die Homeofficetage belegt und doppelt besteuerte Tage beim Steueramt zurückgefordert, andererseits dient es bei Bedarf gegenüber den Sozialversicherungen als Nachweis, dass die Homeoffice-Pensengrenzen nicht überschritten wurden. Das Kalendarium muss im ProTime geführt werden.

Antrag
Die Führungskraft entscheidet, ob und in welchem Umfang Homeoffice-Tätigkeit geeignet ist.
Wer im Homeoffice arbeiten will, hat den Antrag auszufüllen, diesen von der Führungskraft unterzeichnen zu lassen und dem HCM einzureichen (hcm@ost.ch).
Die Angaben im Antrag benötigt das HCM, um die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu prüfen und eine allfällige Bewilligung dafür bei der SVA St. Gallen zu beantragen.





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