Weisung Homeoffice mit Wohnsitz im Ausland Kurz & Knapp Ab dem 1. März 2024 trat die neue Weisung Homeoffice für Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA in Kraft. Diese Weisung wurde basierend auf den aktuellen Sozialversicherungsabkommen mit der EU und EFTA erstellt. Sie stellt sicher, dass die unterstellten Mitarbeitenden korrekt versichert sind. Die Hochschulleitung hat die neue Weisung für Homeoffice von Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA verabschiedet, welche per 1. März 2024 in Kraft trat. Diese Weisung richtet sich an EFTA-, EU- und Schweizer-Bürger, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Land haben und im Homeoffice arbeiten möchten. EU und EFTA sind dabei zwei unabhängige Personengruppen und Wohnsitzgebiete. Sie können bei der Umsetzung nicht durchmischt werden (bspw. EU-Bürger mit Wohnsitz im EFTA-Land ist nicht durch die Weisung abgehandelt). Homeoffice-Tätigkeiten betreffen die reguläre Arbeitstätigkeit, die jedoch nicht am vertraglichen Arbeitsplatz, sondern regelmässig vom Wohnort erfüllt wird. Somit ist die sogenannte «Workation» - eine Kombination von Arbeit und Urlaub – nicht Bestandteil dieser Weisung und auch nicht gestattet. Ohne bewilligten Antrag darf kein Homeoffice im Ausland ausgeübt werden. Sozialversicherungsabkommen Die Weisung wurde basierend auf den aktuellen Sozialversicherungsabkommen mit der EU und der EFTA erstellt. Sie stellt sicher, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung der Mitarbeitenden rechtlich korrekt ist und diese in einem Versicherungsfall die erwarteten Leistungen erhalten. Die in der Weisung aufgeführten maximalen Homeoffice-Pensen sind auch das Maximum, was die jeweiligen Abkommen zulassen und dürfen deshalb auf keinen Fall überschritten werden. Quellensteuer Die Quellensteuer wird ungeachtet des Anteils der Home-Office-Tätigkeit im vollen Umfang vom Lohn abgezogen und kann gegebenenfalls von den Mitarbeitenden beim kantonalen Steueramt St.Gallen unter Vorweisen des Kalendariums bis zum 31. März des Folgejahres zurückgefordert werden. Kalendarium Bei einer Homeofficetätigkeit im Ausland ist das Führen eines Kalendariums obligatorisch. Mit diesem können einerseits die Homeofficetage belegt und doppelt besteuerte Tage beim Steueramt zurückgefordert, andererseits dient es bei Bedarf gegenüber den Sozialversicherungen als Nachweis, dass die Homeoffice-Pensengrenzen nicht überschritten wurden. Das Kalendarium muss im ProTime geführt werden. Antrag Die Führungskraft entscheidet, ob und in welchem Umfang Homeoffice-Tätigkeit geeignet ist. Wer im Homeoffice arbeiten will, hat den Antrag auszufüllen, diesen von der Führungskraft unterzeichnen zu lassen und dem HCM einzureichen (hcm@ost.ch). Die Angaben im Antrag benötigt das HCM, um die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu prüfen und eine allfällige Bewilligung dafür bei der SVA St. Gallen zu beantragen. |